Lüftung und Luftreiniger

Das Umweltbundesamt (UBA) hat seine Position zu Lüftung und Luftreinigern in Zusammenhang mit Aerosolen und COVID 19 präzisiert und konkretisiert
Schulräume in Deutschland, in welchen nicht genügend Lüftungsmöglichkeiten bestehen, sollten laut Empfehlung des UBA mit RLT-Anlagen oder mobilen Luftreinigern ausgestattet werden. Dennoch: Über fest installierte Lüftungsanlagen verfügen bis heute erst ungefähr 10 Prozent der Schulen.
Zu den fest installierten Anlagen zählen zentrale und dezentrale Anlagen, welche Virenbelastungen reduzieren, Wärme- und Feuchterückgewinnung ermöglichen können und insgesamt, auch nach der Pandemie, nachhaltig zu einer verbesserten Innenraumlufthygiene sorgen.
Das UBA beschreibt die Szenarien, in welchen der Einsatz von Lüftung und mobilen Luftreinigern sinnvoll ist, anhand von drei Kategorien:
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Kategorie 1: Gute Lüftungsmöglichkeit über Fenster oder RLT-Anlage: Für Räume der Kategorie 1 können Luftreiniger zur Unterstützung verwendet werden.
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Kategorie 2: Eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit über Fenster; keine RLT-Anlage: Für Räume der Kategorie 2 ist der Einbau von einfach und rasch zu installierender Zu- und Abluftanlagen notwendig, um die Raumluftqualität dauerhaft zu stabilisieren. Mobile Luftreiniger werden – bei fachgerechter Planung und Positionierung – empfohlen.
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Kategorie 3: Räume, die nicht zu belüften sind: Diese Räume sind laut UBA nicht als Klassenraum nutzbar. Hier reichert sich ausgeatmetes Kohlendioxid und Feuchtigkeit rasch zu hohen Werten an. Unter anderem haben chemische Schadstoffe keine Ausweichmöglichkeit. Darunter leidet die Gesundheit und die Konzentration - Kinder lernen bis zu 15% weniger.
Die Kriterien für mobile Luftreiniger hat das UBA zusammen mit dem VDI (Verien Deutscher Ingenieure) erarbeitet. Die Arten von empfohlenen Reinigungsgeräten und die zu überprüfenden Leistungsmerkmale sowie Vorgaben zu Filtern, Lärmentwicklung und Luftdurchsatz sind als Zusammenfassung veröffentlicht.
Die Langfassung der VDI-Empfehlung 4300-14 wird ab Mitte August zu beziehen sein.